Inhalt

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Mitgliedsbeiträge
§ 7 Organe
§ 8 Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 11 Protokolle
§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung
§ 13 Redaktionelle Änderungen
§ 14 Aufwandsentschädigungen
§ 15 Datenschutz und Sicherung der Datenrichtigkeit

§ 1 Name, Sitz, Eintragung & Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Trans*-Inter*-Münster e.V. (kurz T-I-MS e.V.)

1.2 Er wurde am 03.12.2020 unter der Nr. VR6009 beim Amtsgericht Münster
eingetragen und als gemeinnützig anerkannt.

1.3 Der Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Münster.

1.4 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck & Gemeinnützigkeit

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Akzeptanz, Gleichberechtigung,
Selbstbestimmung und gesellschaftliche Teilhabe von transidenten und
intergeschlechtlichen Menschen, sowie allen weiteren geschlechtlichen
Identitäten (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO), die Förderung der Jugend- und der
Altenhilfe (Nr. 4), die Volks- und Berufsbildung (Nr. 7) und die Unterstützung
hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Vernetzung, Beratung, Begleitung und Qualifizierung von
zivilgesellschaftlichen und staatlichen Akteur:innen;
b) die Durchführung und Förderung von Bildungs- und
Aufklärungsveranstaltungen, öffentlichen Tagungen, Schulungen oder
die Mitwirkung daran;
c) die Erstellung von Medien, Materialien und Publikationen oder die
Mitwirkung daran;
d) die Mitwirkung in Gremien und Bündnissen;
e) die Mitwirkung an wissenschaftlichen Studien;
f) die Erinnerung an von aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder
ihrer geschlechtlichen Identität Verfolgten durch den
Nationalsozialismus sowie nach §175 StGB, dies schließt Frauen,
Lesben, Inter*, Nonbinaries und Trans* explizit ein;
g) telefonische, digitale und persönliche Beratung;
h) differenzierte Gesprächsangebote;
i) Jugendarbeit;
j) Sportangebote;
k) Unterstützung und Selbsthilfegruppen;
l) Bereitstellung von Begegnungsstätten.

2.4 Zur Erreichung des Vereinszwecks bildet und fördert der Verein
Arbeitsgruppen und betreibt ein Kommunikations- und Beratungszentrum mit
einer Geschäftsstelle.

2.5 Der Verein arbeitet mit bestehenden Beratungsdiensten und
Selbsthilfeorganisationen zusammen.

§ 3 Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3.4 Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins
keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und
Ehrenmitglieder.

4.2 Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person, jeder
nicht rechtsfähige Verein und jede Gruppe werden. Ordentliche Mitglieder
haben alle Rechte und Pflichten nach dieser Satzung und dem Gesetz. Als
Gruppe gilt jede namentlich benannte Gruppierung, die sich regelmäßig und
dauerhaft in nicht unerheblichem Umfang mit den Themen des T-I-MS e.V.
beschäftigt und aus mehr als einer Person besteht.

4.3 Fördermitglied kann jede natürliche, juristische Person oder rechtsfähige
Personengesellschaft werden, die die Ziele und den Zweck des Vereins
fördern und unterstützen möchte. Ein natürliches Fördermitglied ist eine
Person, die ihre persönlichen Daten nicht offenlegen möchte.
Fördermitglieder zahlen Beiträge, können an allen Veranstaltungen
teilnehmen, haben aber keine weiteren Rechte und Pflichten, insbesondere
kein Stimm- oder Wahlrecht.

4.4 Zu Ehrenmitgliedern werden auf Vorlage des Vorstands von der
Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt, die sich in besonderer
Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte, aber keine Pflichten aus dieser Satzung.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

5.1 Über den schriftlichen oder digitalen Antrag auf Aufnahme entscheidet der
Vorstand.

5.2 Die Fördermitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrages erworben.

5.3 Die Mitgliedschaft endet:

• durch Tod oder Auflösung sofort;
• durch Austritt mit Zugang der schriftlichen Erklärung, per Post oder EMail, beim Verein;
• bei mehr als sechs Monaten Beitragsrückstand zum in der zweiten
Mahnung genannten Datum;
• bei Fördermitgliedern mit Ablauf des Zeitraums, für den der Beitrag
entrichtet wurde.

5.4 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das gegen die
Vereinsinteressen oder den Vereinszweck grob verstoßen hat.

5.5 Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aufnahme und den Ausschluss
ist binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung schriftlich Widerspruch
beim Vorstand möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet. Bis dahin ist die Entscheidung des Vorstandes wirksam.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Von Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und
Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und
Gebührenordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegt.


6.2 Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der
Vorstand im Einzelfall.

§ 7. Organe

7.1 Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


7.2 Alle Funktionen in den Organen werden ehrenamtlich ausgeübt

§ 8. Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern (zu jeweils 1
Vorsitzenden, stellv. Vorsitzenden und Finanzvorstand). Die
Mitgliederversammlung legt die maximale Anzahl der Mitglieder vor der Wahl
per Beschluss fest, wobei die Anzahl ungerade sein muss. Wählbar sind
ordentliche Mitglieder.

8.2 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht
durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er lässt sich über
alle Aktivitäten unterrichten und versucht sie aufeinander abzustimmen. Er
vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner
Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

8.3 Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen und
Vertreter i.S. des § 30 BGB bestellen.

8.4 Es können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Der
Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und amtiert, bis Nachfolger:innen
gewählt sind und ihre Arbeit aufnehmen können. Wiederwahl ist möglich.

8.5 Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand
berechtigt, sich selbst, um höchstens ein Mitglied zu ergänzen. Das auf diese
weise Kommissarisch bestimmte Vorstandsmitglied bleibt bis zur nächsten
turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands im Amt.

8.6 Eine vorzeitige Abwahl aller oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch
die Wahl eines/einer Nachfolger/Nachfolgerin möglich. Die Amtszeit des
neuen Vorstandsmitgliedes oder des neuen Vorstands endet mit Ablauf der
ursprünglichen Amtszeit des abgelösten Vorstandsmitgliedes oder Vorstands.
Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung anwesenden
Stimmberechtigten erforderlich.

8.7 Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die
Arbeits- und Verfahrensweise sowie Aufgabenteilung des Vorstands geregelt
wird. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung zur
Beschlussfassung vorgelegt.

8.8 Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1 Die Mitgliederversammlung (MV) ist das höchste Organ des Vereins.

9.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

• Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des
Kassenprüfungsberichtes
• Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer:innen
• Wahl und Abwahl des Vorstandes
• Wahl mindestens eine:r/s Kassenprüferin/Kassenprüfers
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Wahlordnung und
Leitbild.
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
• Festlegung der Mitgliedsbeiträge
• Sowie die in anderen Absätzen dieser Satzung festgelegten Aufgaben
in 4.4, 5.5 und 6.1.

9.3 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die
Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte postalische oder
elektronische Adresse gerichtet ist, die das Mitglied dem Verein schriftlich
bekannt gegeben hat.

9.4 Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg
abgehalten werden. Den technischen und organisatorischen Ablauf regelt die
Geschäftsordnung, über die der Vorstand beschließt.

9.5 Die Mitgliederversammlung bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes
Versammlungsleiter und Protokollführung. Die Versammlung ist nicht
öffentlich; die Mitgliederversammlung kann Gäste per Abstimmung zulassen.

9.6 Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen
erfolgen durch Handaufhebung. Eine Geheime Wahl findet statt, wenn eine
stimmberechtigte Person dies verlangt.

9.7 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Erschienenen beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit der
gültigen Stimmen, sofern diese Satzung keine anderen Mehrheiten festlegt.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Stimmgleichheit gilt als
Ablehnung.

9.8 Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks oder die Auflösung des
Vereins können nur mit der Dreiviertelmehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten beschlossen werden.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 30% der Mitglieder es
schriftlich verlangen. § 9. Mitgliederversammlung, aus dieser Satzung, gilt
entsprechend.

§ 11 Protokolle

Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind
Protokolle anzufertigen, die von Versammlungsleitung und Protokollführung
zu unterzeichnen sind. Die jeweils aktuellen Beschlussprotokolle müssen
durch Aushang oder Auslage für die Mitglieder einsehbar sein.

§ 12 Auflösung und Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks
fällt sein Vermögen an das die Deutsche Gesellschaft für Transidentität
und Intersexualität e.V. (dgti), die es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögen dürfen erst
nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 13 Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen der Satzung vornehmen und im
Falle behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen die geforderten
Änderungen vornehmen.

§ 14 Aufwandsentschädigung

14.1 Mitglieder können für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine
Aufwandsentschädigung erhalten, deren Höhe die Aufwendungen nach § 670
BGB übersteigen kann.

14.2 Dies gilt auch für Tätigkeiten in Organen des Vereins (Vorstand, Beirat).

14.3 Über die Höhe der Aufwandsentschädigung entscheidet im Rahmen der
steuerrechtlichen Vorschriften der Vorstand.

§ 15 Datenschutz und Sicherung der Datenrichtigkeit

15.1 Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten
elektronisch: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mailadresse),
vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrung, Ämter) und Bankverbindung. Diese
werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung verwendet. Eine
Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Rahmen der Vereinszwecke
erforderlich ist.

15.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihres Namens, ihres
Personenstandes und ihrer Anschrift mitzuteilen. Nach Art. 5 Abs. 1. d) der
DSGVO.

15.3 Der Verein hat für seine Mitglieder eine Gruppenversicherung
abgeschlossen. Aus diesem Grund könnten die Mitgliederdaten (Name,
Mitgliedsnummer) an die Versicherung übermittelt werden.